Stand 08.04.2024
Für den Umfang und den Zeitpunkt unserer Lieferungen oder Leistungen sind unsere schriftliche Auftragsbestätigung und die nachfolgenden Lieferbedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Der Besteller darf diese ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen haben.
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet, auch Support per Telefon, E-Mail oder Ferndiagnose. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
a) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Forderungen aus der Geschäftsverbindung sind auch Forderungen unsererseits aus Serviceverträgen (Inbetriebnahme der Geräte, Mitarbeiterschulungen, etc.) betreffend die gelieferten Waren. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
b) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiter zu verkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen des Bestellers werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer). Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Ferner ist es ihm untersagt, Forderungen aus der Weitergabe unserer Gegenstände an Dritte abzutreten.
c) Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
d) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
e) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß d) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. Verkauft der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factoring, was unserer Genehmigung bedarf, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab.
f) Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung im Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.
g) Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten.
h) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
i) Bei Wechseln, Schecks usw. gilt die Zahlung erst nach gesicherter Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Zahlungen, die gegen Überlassung eines von uns ausgestellten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn ein Scheck- und/oder Wechselrückgriff auf uns ausgeschlossen ist. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.
j) Sofern wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurücktreten (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller.
Zahlungen werden erst mit Eingang auf unseren Geschäftskonten wirksam. Aufrechnung oder Zurückbehaltung sind nur mit bzw. aufgrund von Forderungen des Bestellers zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zahlungsziel: 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
Sind Lieferfristen ausdrücklich vereinbart, können wir – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – eine Verlängerung um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
Ist Lieferung ohne Montage vereinbart, bezieht sich die Lieferfrist auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Holt der Besteller die Liefergegenstände selbst ab, ist die Übergabe an ihn oder seinen Beauftragten maßgeblich. Verzögern sich Versand bzw. Übergabe an den Besteller aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers liegen, so gilt unsere Meldung der Versandbereitschaft (Absendedatum der Mitteilung) an den Besteller als Lieferzeitpunkt.
Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, es sei denn, wir haben das Ereignis zu vertreten. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist um den Zeitpunkt der Behinderung. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
Wir sind zur Teillieferung berechtigt, wenn diese für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug oder wird eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadenersatz nach Maßgabe des Abschnittes IX dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die bestellte Ware zum Versand gebracht oder vom Besteller abgeholt oder von uns angeliefert worden ist. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Lieferung versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, ab dem 1. des Monates, der auf unsere Anzeige der Versandbereitschaft folgt, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vom Besteller zu verlangen. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden auf Kosten des Bestellers versichert.
Haben wir außer der Lieferung auch die Montage übernommen, so gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
Der Besteller hat auf seine Kosten sämtliche personellen oder sächlichen Hilfsmittel zu stellen sowie etwa erforderlich werdende Vorbereitungen oder Vorleistungen zu treffen. Sind infolge besonderer Umstände der Montagestelle Schutzkleidung oder Schutzvorrichtungen erforderlich, die für uns nicht branchenüblich sind, so hat der Besteller auch diese auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat vor Beginn der Montagearbeiten alle für die Montage erforderlichen Angaben zu machen (z.B. Kühlschmierstoffzufuhr und sonstige Umstände, die für den Betrieb unserer Geräte von Bedeutung sein können).
Wir berechnen für die Montage die bei Auftragserteilung vereinbarten – mangels Vereinbarung die branchenüblichen Berechnungssätze – für Arbeitszeit und Zuschläge, für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Ferner werden vergütet erforderliche Reise- und Transportkosten. Falls nicht gesondert vereinbart, beinhaltet die Montage nicht die Änderung bzw. Anpassung von Maschinenschaltplänen.
Verzögern sich die Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht von uns zu vertreten sind, so hat der Besteller hierdurch anfallende Kosten für Wartezeit, Übernachtung und eventuell wiederholte Anreise und Transport zu vergüten.
Wir haften nicht für Handlungen unseres Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungshilfen, soweit diese nicht mit der Lieferung und der Montage zusammenhängen oder soweit diese Handlungen vom Besteller veranlasst sind.
Die Pflicht zur Gewährleistung und Haftung tritt nur ein bei überwachbaren Prozessabläufen. Überwachbar sind diejenigen Prozessabläufe, bei denen bzgl. des zu überwachenden Zustandes (z. B. Werkzeugverschleiß, Bruch, Anschnitterkennung etc.) gegenüber dem Normalzustand eine reproduzierbare Veränderung der vom Überwachungsgerät verarbeiteten Messgröße (Schallemission, Wirkleistung, Strom, Kraft, Druck, etc.) eintritt. Daher ist jede Verpflichtung zur Haftung und/oder Gewährleistung für diejenigen Schadensfälle ausgeschlossen, bei denen mangels hinreichend reproduzierbarer Veränderung der Messgröße eine Überwachung durch die Liefergegenstände technisch nicht möglich ist. Wir haften nur dann auf Schadenersatz, wenn der Besteller nachweist, dass keine von ihm zu vertretende fehlerhafte Grenzwerteinstellung den Schaden verursacht hat.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder bei unverzüglicher sorgfältiger Untersuchung erkennbarer Mängel binnen zehn Werktagen nach Ablieferung oder ansonsten binnen zehn Werktagen nach Entdeckung des Mangels zugegangen ist.
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach einer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die nachzubessernden Teile oder Ersatzteile werden auf dem Versandweg gegenseitig zugestellt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in Abschnitt IX bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
Die Gewährleistung entfällt, wenn unsere Tool-Monitore mit Sensoren betrieben werden, die nicht über uns bezogen wurden.
Wir haften nicht für Störungen des Liefergegenstandes, die durch äußere Einflüsse – wie z.B. starke elektromagnetische Felder, Feuchtigkeit, zu hohe Temperatur oder zu schnellen Temperaturwechsel und nicht ausreichenden oder Luftblasen in störender Menge enthaltenden Kühlschmierstoff entstehen.
Unsere Haftung für Folgeschäden entfällt, falls das Überwachungssystem die Funktion einer Vorschubumschaltung über eine Erkennung des Kontaktes zwischen Werkzeug und Werkstück (Anschnitterkennung) übernimmt und der Besteller eine Sicherung durch zusätzlich festgelegte Vorschubumschaltepunkte unterlässt.
Wir haften nicht für die Folgeschäden eines Defekts des Tool-Monitors, sofern dieser bei Anschluss eines Vorschubfreigabe-Signals hätte vermieden werden können. Dieses Signal dient zur Anzeige einer Funktionsstörung des Tool-Monitors.
Wir haften nicht für Folgeschäden eines Defektes des Tool-Monitors in Form einer Produktionsunterbrechung, wenn die Produktionsunterbrechung durch Deaktivierung der Einbindung des Tool-Monitors in die Steuerung der Werkzeugmaschine hätte verhindert werden können.
Die Gewährleistung entfällt weiterhin, wenn der Besteller den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnittes IX eingeschränkt.
Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie im Falle einfacher und grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit wir dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden im Bereich der allgemeinen Haftpflicht auf einen Betrag von 3.000.000,00 € je Schadenfall sowie für die Produkthaftpflicht auf 3.000.000,00 € je Schadenfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung und Produkthaftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Köln. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
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